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Leitfaden 2023 - Anlage AEV

Dr. Marion Frotscher
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1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist als Anlage zu dem Körperschaftsteuererklärungsvordruck sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG auszufüllen. Bei beschränkter Steuerpflicht wird die Anlage AEV nur benötigt, wenn der inländischen Betriebsstätte des beschränkt Stpfl. ausländische Einkünfte zuzuordnen sind.

Er erfasst die Angaben, die für die Beurteilung der Steuerfreiheit von negativen Einkünften i. S. d. § 2a EStG erforderlich sind.

Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG sind nur zu erfassen, wenn die negativen Einkünfte aus Drittstaaten stammen. Drittstaaten sind nach § 2a Abs. 2a EStG Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder des EWR sind.

Die Ergebnisse der Anlage AEV sind in die Körperschaftsteuererklärung (Zeilen 26 und 27 der Anlage ZVE) zu übernehmen.

Enden in einem VZ 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine Anlage AEV auszufüllen.

Im Fall der Organschaft haben sowohl Organträger als auch Organgesellschaft jeweils eine Anlage AEV auszufüllen und darin jeweils grundsätzlich nur die eigenen ausländischen Besteuerungsgrundlagen zu erfassen. Die ausländischen Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft werden dem Organträger über die Einkommenszurechnung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zugeordnet.

Nach § 2a Abs. 1 EStG sind bestimmte negative Einkünfte, einschließlich bestimmter Gewinnminderungen, nur eingeschränkt ausgleichsfähig. Sie dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Von dieser Regelung sind folgende Einkünfte erfasst:

  • Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten (Nr. 1)
  • Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte (Nr. 2)
  • Einkünfte aus dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts bzw. Veräußerung oder Entnahme von Anteilen oder Auflösung bzw. Kapitalherabsetzung bei ein...

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