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Leitfaden 2022 - Anlage KSt 1 F / 11 Erwerb eigener Anteile (fiktive Kapitalherabsetzung)

Dr. Marion Frotscher
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In den Zeilen 80a–90 werden die Auswirkungen des Erwerbs eigener Anteile erfasst.[1] Hierbei wird danach unterschieden, ob der Kaufpreis für die eigenen Anteile über (Zeilen 81–86) oder unter (Zeilen 87–90) deren Nennbetrag liegt. Nicht ausdrücklich aufgeführt wird der Erwerb zum Nennbetrag; dieser Fall kann entweder in den Zeilen 81–86 oder den Zeilen 87–90 erfasst werden; im Ergebnis wird das steuerliche Einlagekonto nur dann geändert, wenn das Nennkapital nicht vollständig eingezahlt wurde. U. E. sollte dieser Fall in den Zeilen 81–86 erfasst werden.

Zeile 80a

In Zeile 80a werden der Bestand des steuerlichen Einlagekontos und der des Sonderausweises als Zwischensummen ermittelt.

Zeile 81

In Zeile 81 ist in der Vorspalte der Nennbetrag, d. h. der auf die eigenen Anteile entfallende Teil des Nennkapitals einzutragen, wenn die eigenen Anteile zu einem über diesem Betrag liegenden Kaufpreis erworben wurden. Der Nennbetrag ist u. E. ebenfalls zu erfassen, wenn der Kaufpreis diesem entspricht.

Das Gleiche gilt, wenn Anteile gegen Entschädigung eingezogen werden und die Entschädigung über dem Nennbetrag der Anteile liegt.

Zeile 82

In diese Zeile ist der Betrag der ausstehenden Einlagen, der auf den in Zeile 82 eingetragenen Nennbetrag der Anteile entfällt, einzutragen, wenn die Einlageverpflichtung durch den Erwerb entfällt. Der Betrag ist von dem in Zeile 82 eingetragenen Nennkapital abzuziehen. Die ausstehenden Einlagen sind nicht vollständig, sondern nur insoweit quotal zu erfassen, wie sie auf den erworbenen Anteil entfallen.

Zeile 83

In dieser Zeile wird die Differenz zwischen dem Nennbetrag gem. Zeile 81 und dem Betrag der ausstehenden Einlagen aus Zeile 82 gebildet und in die Hauptspalte "steuerliches Einlagekonto" übertragen. Dieser Betrag erhöht das steuerliche Einlagekonto...

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