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Leasing im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 3.1.2 Teilamortisations-Verträge

Prof. Dr. Stefan Müller
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3.1.2.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen

 

Rz. 18

Ein Teilamortisations-Leasing-Vertrag ist dann anzunehmen, wenn

(a) eine unkündbare Grundmietzeit vereinbart wird, die mehr als 40 %, jedoch nicht mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt und
(b) die in der Grundmietzeit zu zahlenden Leasing-Raten die Anschaffungskosten des Leasinggebers zuzüglich Neben- und Finanzierungskosten sowie den Unternehmergewinn nur teilweise decken.

Im Wesentlichen werden folgende Vertragsgestaltungen gewählt, mit denen sich das BMF-Schreiben vom 22.12.1975 befasst.

3.1.2.2 Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Optionsrecht des Leasingnehmers

 

Rz. 19

Bei diesem Vertragsmodell hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht. Danach ist der Leasingnehmer, sofern ein Verlängerungsvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, den Leasinggegenstand zu einem Preis zu kaufen, der bereits bei Abschluss des Leasing-Vertrages fest vereinbart wird. Der Leasingnehmer hat kein Recht, den Leasinggegenstand zu erwerben.

Der Leasingnehmer trägt bei dieser Vertragsgestaltung das Risiko der Wertminderung, weil er auf Verlangen des Leasinggebers den Leasinggegenstand auch dann zum vereinbarten Preis kaufen muss, wenn der Wiederbeschaffungspreis für ein gleichwertiges Wirtschaftsgut geringer als der vereinbarte Preis ist. Der Leasinggeber hat jedoch die Chance der Wertsteigerung, weil er sein Andienungsrecht nicht ausüben muss, sondern das Wirtschaftsgut zu einem über dem Andienungspreis liegenden Preis verkaufen kann, wenn ein über dem Andienungsrecht liegender Preis am Markt erzielt werden kann.

Der Leasingnehmer kann unter diesen Umständen nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes angesehen werden.

3.1.2.3 Aufteilung des Mehrerlöses

 

Rz. 20

Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der Leasinggegenstand durch den Leasinggeber veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedriger als die Differenz ...

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