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Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Nutzfahrzeugen / 1.4.1 Wohnmobile

Dieter Zens
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Die Einstufung eines Fahrzeugs als Wohnmobil richtet sich nach § 2 Abs. 2 KraftStG ausschließlich nach der Beurteilung durch die Zulassungsbehörden.

Verkehrsrechtlich handelt es sich bei Wohnmobilen um eine zweckbestimmte Aufbauart einer bestimmten Fahrzeugklasse. Ausweislich des vom KBA herausgegebenen Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (vgl. 1.1) ist eine Aufbauart Wohnmobil bei folgenden Fahrzeugklassen denkbar:

  • M1, M11G (Gelände) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
  • M2, M2G (Gelände): Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz bis 5 t zulässigem Gesamtgewicht
  • M3, M3G (Gelände): Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz über 5 t zulässigem Gesamtgewicht.

Diese Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugklasse und Aufbauart wird von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV in der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§§ 13, 14 FZV) dokumentiert und dem HZA nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KraftStDV – regelmäßig elektronisch[1] übermittelt. Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.

Aus verkehrsrechtlicher Sicht gehören zur Fahrzeugklasse M1 auch Wohnmobile sowie Kranken- und Leichenwagen. Zur Vermeidung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folge einer solchen Einstufung als M1 Fahrzeug – Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 1 KraftStG und Besteuerung nach den Tarifen für Personenkraftwagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG – hat der Gesetzgeber in § 8 Nr. 1 Satz 1 den Begriff des Personenkraftwagens besonders definiert. Nach dieser Vorschrift handelt es be...

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