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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Sachbezugswerte

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2016 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2017 auf nunmehr 241 EUR. Daraus errechnen sich 1,70 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,17 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Hingegen gab es auch für 2017 bei den Sachbezugswerten für Unterkunft bzw. Miete keine Änderungen, diese bleiben unverändert bei 223,00 EUR im Monat. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2017 Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21.11.2016

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat am 4.11.2016.

Verkündet am 25.11.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2637.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2016 bis Juni 2017 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2018 auf nunmehr 246 EUR. Daraus errechnen sich 1,73 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,23 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2018 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 223,00 EUR auf 226,00 EUR im Monat; dies entspricht 7,53 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2018 Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 7.12.2017

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat am 24.11.2017.

Verkündet am 18.12.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3906.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2017 bis Juni 2018 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2019 auf nunmehr 251 EUR. Daraus errechnen sich 1,77 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,30 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2019 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 226,00 EUR auf 231,00 EUR im Monat; dies entspricht 7,70 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2019 Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 6.11.2018

Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat vom 4.9.2018.

Verkündet am 13.11.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1842.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2018 bis Juni 2019 sind die Sachbezugswerte überprüft und neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2020 auf nunmehr 258 EUR. Daraus errechnen sich 1,80 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,40 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2020 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 231,00 EUR auf 235,00 EUR im Monat; dies entspricht 7,83 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2020 Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 29.11.2019 Verkündet am 05.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1997.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Die Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit vom Juli 2019 bis Juni 2020 war Basis für die Überprüfung der Sachbezugswerte und deren Neufestsetzung. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2021 auf nunmehr 263 EUR. Daraus errechnen sich 1,83 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,47 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2021 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 235,00 EUR auf 237,00 EUR im Monat; dies entspricht 7,90 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2021 Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 15.12.2020 Verkündet am 21.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2933.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2020 bis Juni 2021 sind die Sachbezugswerte überprüft und neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2022 auf nunmehr 270 EUR. Daraus errechnen sich 1,87 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,57 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2022 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 237,00 EUR auf 241,00 EUR im Monat; dies entspricht 8,03 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2022 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 6.12.2021 Verkündet am 16.12.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 5187.
§§ 8 Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG; § 17 Abs....

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