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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Sachbezugswerte

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2016 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2017 auf nunmehr 241 EUR. Daraus errechnen sich 1,70 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,17 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Hingegen gab es auch für 2017 bei den Sachbezugswerten für Unterkunft bzw. Miete keine Änderungen, diese bleiben unverändert bei 223,00 EUR im Monat. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2017 Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21.11.2016

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat am 4.11.2016.

Verkündet am 25.11.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2637.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2016 bis Juni 2017 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2018 auf nunmehr 246 EUR. Daraus errechnen sich 1,73 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,23 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2018 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 223,00 EUR auf 226,00 EUR im Monat; dies entspricht 7,53 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2018 Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 7.12.2017

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat am 24.11.2017.

Verkündet am 18.12.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3906.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7...

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