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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Abgabefristen

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 149 AO Um die vielfältigen Mehrbelastungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch "Corona" abzufedern soll die Abgabefrist für die Steuererklärungen für den VZ 2019 am 28.2.2021 einmalig bis zum 31.08.2021 verlängert werden. Vorabanforderungen von Steuererklärungen bleiben ausgenommen. Für Land- und Forstwirte wird der 31.12.2021 der letzte Abgabetermin sein. Diese gesetzliche Fristverlängerung erfordert keinen gesonderten Antrag. Analog dazu wird auch die Verzinsung von Erstattungen bzw. Nachzahlungen geändert, indem die sog. zinsfreie Karenzzeit für den VZ 2019 ebenfalls um 6 Monate verlängert wird. Zinslaufbeginn für 2019 ist damit erst am 1.10.2021. Tag nach der Verkündung des Gesetzes Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15.2.2021

Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 12.1.2021.

Beschluss im Bundestag am 28.1.2021.

Zustimmung im Bundesrat am 12.2.2021.

Verkündet am 18.2.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 237.
§ 149 AO

In das Gesetzespaket zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) der EU ist auch eine alltägliche relevante Änderung außerhalb von ausländischen Besteuerungsvorgängen aufgenommen worden.

Im Finanzausschuss kam noch folgende Änderung:

  • Die Steuererklärungsfristen für die Erklärungen 2020 werden um weitere 3 Monate verlängert. Damit müssen nicht beratene Steuerpflichtige ihre ESt-Erklärung bis 31.10.2021 und beratene Steuerpflichtige bis zum 31.5.2022 eingereicht haben.
  • Dem folgend wird auch die zinsfreie Karenzzeit in § 233a AO um 3 Monate v...

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