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Klage: Schwerpunkt des Finanzgerichtsprozesses / 1 Klagearten

Dr. Ulrich Dürr
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Die Wahl der richtigen Klageart ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.

1.1 Anfechtungsklage

Sie ist die häufigste Klageart. Sie richtet sich gegen (bereits ergangene) den Steuerpflichtigen belastende Verwaltungsakte, z. B. ESt-Bescheid, Prüfungsanordnung, zu niedrige Eintragung eines Freibetrags im ­LSt-Ermäßigungsverfahren oder Ablehnung der Investitionszulage. Mit ihr wird entweder die Aufhebung (Aufhebungsklage) oder – bei Geldbescheiden[1] – Abänderung (Abänderungsklage) eines Verwaltungsakts begehrt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Anfechtungsklage

Der ESt-Bescheid wird angefochten, weil Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht – oder nicht voll – anerkannt wurden.

[1] § 100 Abs. 2 FGO.
[2] § 40 Abs. 1 FGO.

1.2 Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage ist gerichtet auf den Erlass eines vom FA abgelehnten Bescheids, z. B. bei einer ganz oder teilweisen Ablehnung einer Vorläufigkeitserklärung[1], Stundung oder eines Billigkeitserlasses oder auch bei der Ablehnung des FA aus verfahrensrechtlichen Gründen, im LSt-Verfahren einen Freibetrag einzutragen[2], oder bei Ablehnung der Investitionszulage aus formellen Gründen.[3] Die Verpflichtungsklage ist auch die richtige Klageart, wenn der Erlass eines vom FA unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Verpflichtungsklage

Das FA hat auf einen Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO nicht innerhalb angemessener Frist reagiert.

[1] BFH, Urteil v. 11.2.2009, X R 51/06, BStBl 2009 II S. 1273.
[2] BFH, Beschluss v. 13.2.1991, IX B 5/90, BFH/NV 1991 S. 746.
[3] BFH, Urteil v. 20.12.2000, III R 17/97, BFH/NV 2001 S. 914.
[4] § 40 Abs. 1 FGO.

1.3 Leistungsklage

Wird mit der Klage eine sonstige Leistung des FA (Tun, Dulden oder Unterlassen) begehrt, die nicht in einem Verwaltungsakt (Bescheid) besteht, ha...

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