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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 3.1.1.3.4 Schwebende Geschäfte

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 388

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Ein schwebendes Geschäft basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen verschiedenen Vertragspartnern zum gegenseitigen Austausch von Leistung und Gegenleistung.[1] Aus der Perspektive jedes der beteiligten Vertragspartner begründet dieser gegenseitig verpflichtende Vertrag jeweils eine Verpflichtung und zugleich einen Anspruch. Bei einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften (z. B. Bürgschaft, Schenkung usw.) fehlt es am Leistungsaustausch, sodass daraus kein schwebendes Geschäft vorliegt.[2] Sich aus Gesellschaftsverträgen ergebende Haftungs- oder Einlageverpflichtungen stellen ebenfalls einseitige Verpflichtungen dar.[3] Die Verpflichtung zur Verlustübernahme ist als gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des Abschlusses eines Unternehmensvertrags ebenfalls als einseitige Verpflichtung des herrschenden Unternehmens und nicht als zweiseitiges Geschäft anzusehen. Vorteile aus einseitigen Geschäften sind deshalb auch nicht geeignet, in den Saldierungsbereich anderer schwebender Geschäfte einbezogen zu werden.

Zivilrechtlich können schwebende Geschäfte u. a. auf Kauf-, Werk-, Dienst-, Miet-, Pacht- oder Darlehensverträgen beruhen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kommen weitere Rechtsgrundlagen in Betracht. Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive können gleichsam Beschaffungs- wie auch Absatzgeschäfte in Betracht kommen. Neben einmaligen Geschäften können sich auch Dauerschuldverhältnisse oder wiederkehrende Einzelgeschäfte und Sukzessivlieferverträge im Schwebezustand befinden.[4] Dauerschuldverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und im Zeitverlauf ständig neue Leistungsverpflichtungen entstehen, wobei einzelne Erfüllungshandlungen das Vertragsverhältnis nicht erledigen.[5]

 

Rz. 389

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