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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 7.2.1 HGB

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 1125

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Wertpapiere sind mit den Anschaffungskosten zzgl. Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Typische Anschaffungsnebenkosten sind bei Wertpapieren Bankspesen und Provisionen und Zuzahlungen für den Erwerb eines Bezugsrechts.[1] Typische Anschaffungspreisminderungen sind Boni und Übernahmeprovisionen in Betracht.

Für die erforderlichen Abschreibungen im Rahmen der Folgebewertung vgl. Tz. 672 ff.

Nach dem Länderlass[2] setzt die Einzelbewertung voraus, dass die Wertpapiere vom Unternehmen selbst verwahrt werden (Eigenverwahrung) und der Identitätsnachweis anhand von Wertpapiernummern geführt werden kann. Auch eine Verwahrung in einem Streifbanddepot wird für die Einzelbewertung als zulässig angesehen.

Statt der Einzelbewertung ist im Falle der Eigenverwahrung auch eine Durchschnittbewertung zulässig, wobei sämtliche Wertpapiere derselben Art mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten bewertet werden dürfen.

Schließlich wird auch eine Gruppenbewertung für zulässig gehalten.

[1] Schubert/Hutzler, in: BeckBilKo, § 255 Rn. 198.
[2] BStBl. I, 98.

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