Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 569
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Regelungen des IAS 41 sind für alle Unternehmen bindend, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Definition nach IAS 41.5 durchführen. Aufgrund der Vielzahl von Problemstellungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit grenzt IAS 41.1 den Regelungsgehalt auf folgende Themenbereiche ein:
- Biologische Vermögenswerte (biological assets)
- Landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte (agricultural produce at the point of harvest)
- Zuwendungen der öffentlichen Hand (government grants) (IAS 41.1).
Vom Anwendungsbereich des Standards sind landwirtschaftliche Flächen (IAS 16/IAS 40), fruchttragende Pflanzen (bearer plants) inklusive dazugehöriger öffentlicher Zuwendungen, mit der landwirtschaftlichen Aktivität verbundene immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) sowie Nutzungsrechte nach IFRS 16 ausgeschlossen. Bei (reifen) fruchttragende Pflanzen entfällt die biologische Transformation, weshalb diese als reine Produktionsfaktoren in den Anwendungsbereich von IAS 16 einzubeziehen sind.
Rz. 570
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei fruchttragenden Pflanzen, die selbst zur späteren Verwertung vorgesehen sind wie zum Beispiel Baumkulturen, greift IAS 16 nicht. Derartige landwirtschaftliche Erzeugnisse tragende Pflanzenkulturen bei denen neben der Frucht auch die Pflanze selbst zu einem Preis veräußert wird, der diese nicht als bloßen Ausschuss qualifiziert, fallen nicht unter die Regelung. Diese lässt auch einjährige Kulturen wie Weizen oder Mais unberührt (IAS 40.5A), da die Pflanze selbst Ihre Werthaltigkeit nur durch die Frucht erfährt und im Rahmen der Ernte untergeht.
Rz. 571
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Definitorisch bedingt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit das Management der absatzbestimmten Transformation biologisch...