Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 1
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bilanz- oder Rechnungslegungsdelikte finden sich in verschiedenen Gesetzen. Die hier kommentierten Straftatbestände des § 331 HGB (Unrichtige Darstellung), § 331a (Unrichtige Versicherung), des § 332 HGB (Verletzung der Berichtspflicht) und des § 333a HGB (Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen), die Bußgeldtatbestände in § 334 HGB und die Ordnungsgeldvorschriften in den §§ 335, 335 a HGB vereinheitlichen in Bezug auf KapGes die Sanktionierung der Verletzung der in den §§ 242ff. HGB niedergelegten gesetzlichen Verpflichtungen. Den Vorschriften liegt der Gedanke zu Grunde, dass die erhöhte Gefahr für den Rechtsverkehr, die von einer Haftungsbeschränkung ausgeht, mit erhöhten und sanktionsbewehrten Publizitätspflichten ausgeglichen werden muss. Adressaten der Regelungen sind die Repräsentanten des Unternehmens, in erster Linie die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats, darüber hinaus die unabhängigen Abschlussprüfer und ihre Gehilfen (zum Sonderdelikt vgl. Tz. 12 ff., 165 f.). In § 335b HGB wird die Anwendbarkeit auf weitere Gesellschafts- und Unternehmensformen (OHG und KG ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) erweitert. Die publizitätspflichtigen Unternehmen verdienen ebenfalls Schutz, und zwar hinsichtlich ihrer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse; dies wird durch § 333 HGB (Verletzung der Geheimhaltungspflicht) gewährleistet.
Rz. 2
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu Deliktsnatur, Regelungstechnik und weiteren allgemeinen Fragestellungen siehe die Kommentierungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 10 ff.), § 331a HGB (vgl. Tz. 84 ff.), § 334 HGB (vgl. Tz. 164 ff.) und §§ 335, 335a HGB (vgl. Tz. 215 ff.). Zum Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Ordnungsgeldverfahren sowie den möglichen Rechtsfolge...