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Kapitel 17: Fehlerhafte Bilanzen / 1.5.3.1 Eigene Kenntnis

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Falk Mylich
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Rz. 31

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Kenntnis des Sachverhaltes, der zu einem Bilanzierungsfehler führt, muss grds. beim Kaufmann vorliegen. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, kommt es auf die Kenntnis der für die Bilanzierung zuständigen Organe an, im Falle der Personenhandelsgesellschaften gilt dies entsprechend. Innerhalb der AG ist der Vorstand verantwortlich für die Erfüllung der Buchführungspflicht der AG, vgl. § 91 Abs. 1 AktG, bei GmbH, OHG und KG der Geschäftsführer. Erfasst wird nicht nur die ausdrücklich bezeichnete Pflicht zur Buchführung, sondern auch die Pflicht zur Bilanzierung, teilweise verstanden als Buchführungspflicht im weiteren Sinne. Für den Vorstand der AG gilt insofern der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Auch die zulässige Übertragung an ein einzelnes Vorstandsmitglied entbindet nicht den übrigen Vorstand von seiner Verantwortung.[1]

[1] Koch, in: Koch, AktG, § 91 AktG Rn. 2; Fleischer, in: BeckOGK/AktG, § 91 AktG Rn. 4 f.

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