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Kapitel 15: Prüfung / 4.1.2.1.2 Wahl des Abschlussprüfers

Daria Babicheva, Sebastian Sablotny
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Rz. 66

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

In Abhängigkeit von der Rechtsform des zu prüfenden Unternehmens ist das Wahlverfahren unterschiedlich strukturiert. Insbesondere bei Aktiengesellschaften ist die Vorgehensweise – vor dem Hintergrund der sachlichen Erfordernisse großer Publikumsgesellschaften – äußerst förmlich geregelt. Bei den übrigen Rechtsformen ist das Vorgehen zwar an das der Aktiengesellschaften angelehnt, in einzelnen Bereichen können jedoch Abweichungen bestehen.[1]

 

Rz. 67

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei Aktiengesellschaften wird die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG zwingend vorgeschrieben. Dieses zwingende Recht kann weder per Satzung noch durch die Hauptversammlung selbst delegiert werden. Eine Ausnahmeregelung gilt im Gründungsjahr der AG; für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr haben die Gründer den Abschlussprüfer zu bestellen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG).[2]

Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist unbeschränkt und es besteht keine Bindungswirkung an die Vorschläge des Aufsichtsrates.

Für den Wahlvorgang bestehen umfassende aktienrechtliche Bestimmungen. Die Einberufung der Hauptversammlung obliegt dem Vorstand. Dieser hat auf Vorschlag des Aufsichtsrats die Wahl des Abschlussprüfers als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben. Aktionäre haben dabei die Möglichkeit zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen. Gem. § 133 Abs. 1 AktG ist für den Wahlbeschluss die einfache Mehrheit ausreichend, wenngleich die Satzung abweichende Regelungen aufweisen kann. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist der Wahlbeschluss in der Hauptversammlung notariell zu beurkunden, während bei den übrigen Aktiengesellschaften eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift ausreicht, falls es nicht durch andere Tagesordnungspunk...

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