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Kapitalertragsteuer / 3.4.2 Verlustvortrag oder Verlustbescheinigung

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Der im Jahr nicht ausgeglichene Verlust wird durch das Kreditinstitut auf das nächste Kalenderjahr übertragen.[1] Im Ergebnis wird damit der Verlustvortrag auf Ebene der Bank vorgenommen. Ein Verlustfeststellungsbescheid ist nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Verlustvortrag auf Bankebene

An dieser Stelle ist vorab auf den BFH-Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste hinzuweisen.[2]

 
2024 EUR  
Verluste aus ­Aktienverkäufen ./. 1.000 (Vortrag nach 2025)
Sonst. Verluste aus ­Kapitalvermögen ./. 1.500 (Vortrag nach 2025)
2025    
Gewinne aus ­Aktienverkäufen 800  
./. Verluste 2024 ./. 1.000  
verbleibende Verluste 2025 ./. 200 (Vortrag nach 2026)
Zinsen 2.000  
./. Verluste 2024 ./. 1.500  
Anzusetzende Kapitaleinnahmen
500
(vor Abzug des Sparer-Pausch­betrags)

Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat das Kreditinstitut über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall und der "Topf" wird geleert. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.[3]

Die Verlustbescheinigung der Bank ist dem Finanzamt im Rahmen der Veranlagung vorzulegen, wenn der Anleger diese Verluste mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen will (Veranlagungsantrag nach § 32d Abs. 4 EStG).[4]

Ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung ist eine Berücksichtigung dieser Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung[5] nicht zulässig.[6] Der Antrag auf die Erteilung der Verlustbescheinigung kann für beide Verrechnungstöpfe getrennt gestellt werden.[7]

Die Verlustbescheinigung[8] kann auch zusammen mit der Steuerbescheinigung au...

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