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Jugendfreiwilligendienst / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Regelungen für Teilnehmer

Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst (JFD). Der JFD umfasst das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr.

Die Teilnehmer am JFD dürfen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten. Angemessen ist ein Taschengeld, das 8 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2026: 676 EUR; 2025: 644 EUR)[1] nicht übersteigt. Anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung kann auch eine entsprechende Geldersatzleistung gezahlt werden. Wird der freiwillige Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung geleistet, ist das Taschengeld zu kürzen.

Zusätzlich zu den bisher beschriebenen Leistungen können Teilnehmer des Jugendfreiwilligendienstes auch Mobilitätszuschläge, die in der Höhe nicht begrenzt sind, oder entsprechende Sachleistungen erhalten.

[1] 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG i. V. m. § 159 SGB VI.

2 Versicherungsrechtliche Stellung

Während der Zeit eines JFD besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Teilnehmer an einem JFD zählen zu den Beschäftigten gegen Arbeitsentgelt. Wird kein Entgelt gezahlt, so tritt keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ein. Allerdings greift in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ggf. ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung.

Geringfügige Beschäftigungen

Für Teilnehmer an einem JFD kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden immer berufsmäßig ausgeübt und sind daher sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn nach der Ableis...

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