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Jahresabschlussgliederung / 3.3 Darstellung als Bruttorechnung

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 32

Die handelsrechtliche GuV ist als Bruttorechnung konzipiert; gem. § 275 Abs. 1 HGB sind die in den Gliederungsschemata für die GuV nach GKV bzw. UKV bezeichneten Posten in der angeführten Reihenfolge gesondert auszuweisen.

Eine erste Ausnahme vom Bruttoprinzip wird durch § 276 HGB als größenabhängige Erleichterung bei Erstellung der GuV zugelassen (vgl. Rz. 34). Eine weitere Ausnahme sind punktuell zugelassene Saldierungen, so z. B. die Saldierung von Bestandserhöhungen der unfertigen Erzeugnisse mit Bestandsminderungen der fertigen Erzeugnisse oder von Bruttoumsatzerlösen und Erlösschmälerungen.[1] Darüber hinaus können Steueraufwendungen mit Steuererstattungen saldiert und in einem Posten ausgewiesen werden. Zudem gilt ausnahmsweise ein Verrechnungsgebot bei der Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen und aus dem zu verrechnenden Vermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB.

 

Rz. 33

Die Bruttodarstellung wird auch durch § 265 Abs. 7 HGB relativiert, wonach die mit arabischen Zahlen versehenen Posten des Rechenwerks zusammengefasst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB nicht wesentlich ist oder durch die Zusammenfassung die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Im letztgenannten Fall müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden. In der Rechnungslegungspraxis wird von der Zusammenfassung von GuV-Posten mit Bezug auf § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB in großem Umfang Gebrauch gemacht, wobei insbesondere Zusammenfassungen im Bereich des Finanzergebnisses vorgenommen werden. Für die zusammengefassten Posten muss i. d. R. eine neue Bezeichnung als Ober...

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