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Investitionssofortprogramm: Möglichkeiten der Steuergestaltung

Prof. Dr. Stefan Müller
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland[1] kommen 2 zentrale Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlast der Unternehmen haben: Einerseits ergänzt der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 EStG ein "Investitions-Booster" mit der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung des 3-fachen der linearen Abschreibung, aber höchstens 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Andererseits werden in § 23 KStG die Sätze für die Körperschaftsteuer von 2027 (15 %) bis 2032 (10 %) schrittweise jährlich um einen Prozentpunkt vermindert. Die Steuersätze für thesaurierte Gewinne (§ 34a EStG) sinken von 2027 (28,25 %) bis 2032 (25 %) ebenfalls, aber nicht so stark. Daraus ergeben sich erhebliche Steuergestaltungsmöglichkeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in den § 7 Abs. 2 EStG und dem § 23 KStG. Die Maßgeblichkeit wird im § 5 Abs. 1 EStG geregelt.

Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 7.1, R 7.3–R 7.4 EStR 2012 und H 7.1, H 7.3–H 7.4 EStH 2022.

[1] BGBl v. 18.7.2025, Nr. 161.

1 Maßgeblichkeit der HGB- auf die Steuerbilanz

Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln, haben für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB sind insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

Das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip hat die Steuerbilanz bis zur Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) über den Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit[1] eng mit der Handelsbilanz verbunden. Demnach waren steuerre...

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