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Investitionssofortprogramm: Möglichkeiten der Steuergest ... / 3 Maßnahmen zur Verlagerung und Senkung der Steuerlast durch Wahlrechtnutzung

Prof. Dr. Stefan Müller
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Diese Erkenntnis kann auf andere Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen übertragen werden. Allerdings bietet das HGB nur noch wenige explizite Wahlrechte und durch viele steuerliche Sondervorschriften werden diese zudem oft noch ausgehebelt. Somit gibt es nur wenige Ansätze, die über diesen Weg zur Anwendung kommen können. Die zentralen handelsrechtlichen Wahlrechte zeigt die folgende Tabelle unter Berücksichtigung der steuerlichen Übertragbarkeit.

 
Paragraph Wahlrecht Wirkung auf die Steuerbilanz
§ 240 Abs. 3 und 4 HGB Fest- und Gruppenbewertung Maßgeblichkeit, d. h. Übernahme in Steuerbilanz nötig
§ 248 Abs. 2 Ansatz bestimmter selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände keine Übernahme; Aktivierungsverbot mit § 5 Abs. 2 EStG
§§ 249 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 EGHGB Ansatz von Pensionsaltzusagen und mittelbaren Pensionsverpflichtungen; Methodenwahlrecht für die Ermittlung der Pensionsverpflichtungen keine Übernahme; steuerliches Passivierungsverbot
§ 253 Abs. 2 Verwendung eines Zinssatzes mit pauschalisierter Restlaufzeit von 15 Jahren für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen keine Übernahme; § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG; § 6a EStG regelt dies gesondert
§ 253 Abs. 3 Wahl der Abschreibungsmethode keine Übernahme; § 7 EStG regelt dies gesondert
§ 253 Abs. 3 Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung des Finanzanlagevermögens keine Übernahme; § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG regelt dies gesondert
§ 255 Abs. 1 (Öffentliche) Zuschüsse können erfolgsneutral von den AHK des bezuschussten Vermögenswerts abgezogen werden oder direkt erfolgswirksam vereinnahmt werden. keine Übernahme; R 6.5 Abs. 2 EStR regelt dies gesondert
§ 255 Abs. 2 Einbeziehung von angemessenen Teilen der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des...

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