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Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Ma ... / 4.2 Grundsätze der CE-Kennzeichnung

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Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der MRL bzw. § 3 Absatz 4 der Maschinenverordnung gelten folgende Grundsätze der CE-Kennzeichnung:

"Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht."

Daraus folgt:

Es sind für eine Gesamtheit von Maschinen immer auch diese weiteren EG-Richtlinien zu beachten, wenn

  • für spezielle Gefährdungen der Gesamtheit von Maschinen andere Richtlinien einschlägig[1] sind (s. 4.1), oder
  • die Gesamtheit unter EG-Richtlinien, die andere Aspekte regeln[2], als die vorgenannten EG-Richtlinien (s. 4.1), fällt.

Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der MRL bzw. § 5 der Maschinenverordnung wird die Übereinstimmung mit allen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bescheinigt.

Anhang

In der Begriffsbestimmung der "Gesamtheit von Maschinen" nach der MRL werden Begriffe verwendet, die in der MRL definiert sind. Zur leichteren Anwendung dieses Interpretationspapiers werden diese Begriffsbestimmungen, einschließlich der unter Abschnitt 1 auszugsweise zitierten Begriffsbestimmung einer "Gesamtheit von Maschinen", nachfolgend abgedruckt.

  1. Begriffbestimmung "Maschine"

    Nach Artikel 2 Buchstabe a der MRL ist eine "Maschine":

    • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und ...

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