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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Renten ... / 2.8.3 Abweichende deutsche Abkommenspolitik – Förderstaatsklauseln

Thomas Rupp
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Nach Artikel 17 Abs. 3 der deutschen Verhandlungsgrundlage vom August 2013[1] können die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in Deutschland länger als 15 Jahre

  1. nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder
  2. steuerlich abziehbar waren oder
  3. in anderer Weise begünstigt wurden,

abweichend von Abs. 1 (Ansässigkeitsstaat) nur in Deutschland besteuert werden. Entsprechendes gilt auch im umgekehrten Fall, wie z. B. Art. 17 DBA-Großbritannien 2010.

In neueren deutschen Abkommen ist diese Regelung häufig – wie im Artikel 17 Abs. 3 DBA Luxemburg – auch mit einer kürzeren 12-Jahres Frist enthalten. Lt. Denkschrift z. B. zum neuen DBA Luxemburg gilt nach Abs. 3 "für in Deutschland staatlich geförderte Renten ein ausschließliches Besteuerungsrecht in Deutschland, wenn der Aufbau der Rente über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren gefördert wurde, nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörte, steuerlich abziehbar war oder in anderer Weise begünstigt wurde. Hierdurch soll erreicht werden, dass die nachgelagerte Besteuerung von Renten auch bei im Ausland ansässigen Rentnern durchgeführt werden kann".

In der Praxis ist es allerdings strittig, welche Formen der deutschen, steuerlich geförderten Altersversorgung in den Anwendungsbereich fallen.

 
Praxis-Beispiel

Direktversicherung

Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung haben die Arbeitnehmer nur Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, weil es sich um sog. Direkt- bzw. Pensionszusagen, ggf. unter Einschaltung von Rückdeckungsversicherungen oder Unterstützungskassen, handelt. Bei dieser Art der Versorgung fließen die Einkünfte erst im Zeitpunkt der Zahlung der Versorgungsleistungen zu. Sie stellen dabei Arbeitslohn ...

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