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Integrierte Berichterstattung (Integrated Reporting) / 5.2 Prüfungspraxis

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 29

Wenngleich die Prüfung bzw. prüferische Durchsicht eines integrierten Berichts einen Beitrag zur Steigerung der Glaubwürdigkeit leisten kann, sieht sich die Prüfungspraxis in diesem Zusammenhang mit neuartigen Herausforderungen konfrontiert.[1] Hierbei gilt es zunächst hervorzuheben, dass auch ein hinsichtlich nachhaltigkeitsrelevanter Berichtsaspekte erweiterter (Konzern-)Lagebericht einen Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung verkörpert. Demgegenüber unterliegt ein freiwillig aufgestellter (eigenständiger) integrierter Bericht nicht der gesetzlichen Prüfungspflicht, was – zumindest für die inhaltliche Prüfung – auch für die verpflichtende nichtfinanzielle Berichterstattung gilt. Infolgedessen stellt die Beauftragung eines Prüfers eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats des berichterstattenden Unternehmens und die Prüfung eines eigenständigen integrierten Berichts keine Vorbehaltsaufgabe eines Wirtschaftsprüfers im Sinne der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) dar.

 

Rz. 30

Der fakultative Charakter der Prüfung eines integrierten Berichts bedingt, dass die Auftragsbedingungen zwischen dem berichterstattenden Unternehmen und Wirtschaftsprüfer individuell vertraglich geregelt werden können. Der prinzipienbasierte Ansatz des IIRC-Rahmenwerks bewirkt ferner, dass dem Prüfer nicht im Sinne eines Soll-Objekts eine Vergleichsbasis für die Beurteilung der Vollständigkeit eines integrierten Berichts zur Verfügung steht.[2] Die Prüfung basiert vielmehr auf einem unternehmensindividuell umgesetzten Rahmenwerk, dessen Verifizierung derzeit nicht auf der Grundlage eines spezifischen Prüfungsstandards weitergehend präzisiert wird. Dadurch kann wiederum eine neuartige Erwartungslücke hervorgerufen werden. Allerdings ergibt sich aus den internationalen Prüfungsstandar...

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