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Insolvenz: So läuft das Verfahren ab / 2.3 Wie der Antrag gestellt werden muss

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Den Insolvenzantrag kann der Geschäftsführer durch ein entsprechendes Schreiben beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Das ist das Amtsgericht in dem Landgerichtsbezirk, in dem die Gesellschaft ihren Gerichtsstand hat. Welches Insolvenzgericht für den Insolvenzantrag zuständig ist, kann im Gerichtsverzeichnis ermittelt werden.

Inhalt und Prozedere der Antragstellung ergeben sich aus § 13 InsO. Die Insolvenzgerichte stellen inzwischen meist Online-Formulare zur Verfügung, die für die Antragsstellung genutzt werden können. Als Beispiel mögen die Formular-Download-Möglichkeiten des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg dienen.

Der Insolvenzantrag muss u. a. folgende Angaben enthalten:

  • die Firma, die Anschrift, Rechtsform des Unternehmens, Registernummer,
  • sämtliche Geschäftsführer mit Namen (wer ist Ansprechpartner für das Gericht?),
  • ggf. den Verfahrensbevollmächtigten,
  • den Tätigkeitsbereich des Unternehmens,
  • die Anzahl der Arbeitnehmer sowie evtl. ausstehende Lohn- und Gehaltszahlungen,
  • die Summe der Verbindlichkeiten,
  • die Gläubiger mit der jeweiligen Höhe der Forderung.

Mit dem Insolvenzantrag sollte der Geschäftsführer einen ausgearbeiteten Insolvenzplan vorlegen, der es der GmbH erlaubt, den Gläubigern einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten, über den in Gruppen mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird. Selbst wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn u. a. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan gestellt würden.

 
Praxis-Tipp

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Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Verfahren öffentlich. Damit entstehen zusätzliche Risiken...

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