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Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Praxis-Beispiele aus ... / 3 Haftungsgefahr: Haftung als faktischer Geschäftsführer

Dr. Rocco Jula
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Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung den faktischen Geschäftsführer dem formell ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer gleich. Er hat klargestellt, dass ein faktischer Geschäftsführer nicht schon dann anzunehmen ist, wenn ein Gesellschafter lediglich satzungsgemäß auf den Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Ein dominierender Mehrheitsgesellschafter wird also nicht allein aufgrund dieser Stellung zum faktischen Geschäftsführer. Erforderlich ist vielmehr ein Hervortreten des Gesellschafters nach außen, das üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln umfasst.

3.1 Wann handelt der faktische Geschäftsführer wirklich für die GmbH?

In einem Urteil führt der BGH aus, dass eine Person als faktischer GmbH-Geschäftsführer hafte, wenn der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft nachhaltig prägt. Dazu muss er über die interne Einwirkung auf die Satzung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans maßgeblich in die Hand genommen haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verdrängung des tatsächlichen Geschäftsführers

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall wurden Gelder aus Ticketverkäufen durch die GmbH veruntreut.[2] Der Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin, das heißt der Muttergesellschaft, sollte hier als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden, da er massiv auf den organschaftlich bestellten Geschäftsführer der Tochter-GmbH eingewirkt habe.

Der Geschäftsführer der Tochter-GmbH sei geradezu entmachtet worden. Unter anderem musste er bei allen wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, insbesondere bei Auszahlungen über (zum damaligen Zeitpunkt) 2.500 DM die Mehrheitsgesellschafterin informieren. Zudem hat sich die Mehrheitsgesellschafterin bei zentralen wirtschaftlichen Entscheidungen, wie Preiskalkulation, ...

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