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Gutscheine an Arbeitnehmer / 2 Umsatzsteuerliche Behandlung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
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2.1 Begriffe und umsatzsteuerliche Folgen

Gutschein

Nach geltendem Recht liegt ein Gutschein vor, wenn[1]

  • eine Lieferung oder sonstige Leistung verbrieft wird und
  • der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers sowie
  • die Nutzungsbedingungen auf dem Dokument bzw. den Begleitunterlagen angegeben sind.

Einzweckgutschein

Ein Einzweckgutschein ist ein Gutschein, bei dem

  • die Identität des leistenden Unternehmers,
  • der Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung und
  • die geschuldete Umsatzsteuer

im Zeitpunkt der Ausstellung "feststehen",[2] d. h. sich eindeutig aufgrund des Gutscheins ergeben.

Hier fällt die Umsatzsteuer regelmäßig mit der Übertragung des Gutscheins an.[3] Unter Übertragung ist die Ausgabe des Gutscheins zu verstehen. Die Ausgabe des Gutscheins gilt als Lieferung des Gegenstands bzw. als Durchführung der sonstigen Leistung. Folglich entsteht in diesem Zeitpunkt bereits die Umsatzsteuer auf den Gutscheinbetrag.

Mehrzweckgutschein

Mehrzweckgutscheine sind alle anderen Gutscheine, die keine Einzweckgutscheine sind.[4]

Die Hingabe des Gutscheins löst hier noch keine Umsatzsteuer aus.[5] Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Einlösung.[6]

Die OFD Karlsruhe[7] nennt Beispiele zu den Gutscheinarten:

Beispiele für Mehrzweckgutscheine:

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Beispiele für Einzweckgutscheine:

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen G...

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