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Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung / 4.2 Fälle aus der Rechtsprechung zum "Vertretenmüssen"

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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  • Das Bestehen einer nicht vollziehbaren Nutzungsuntersagung mindert die Vermietungschancen, so dass sich diese Minderung der Ertragsaussicht bereits bei der zu erwartenden Rohmiete niederschlagen müsste. Insbesondere der Sinnzusammenhang, in den § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG[1] hineingestellt ist, ergibt, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Ausnahmefällen zulässt, in denen die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabenpflichtigen nicht mehr zumutbar ist.[2]
  • Bei einem unterjährigen Verkauf eines Objekts können die Vermietungsbemühungen der neuen Eigentümerin der vormaligen Eigentümerin zugerechnet werden, sodass diese die Minderung des Rorhertrags nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a. F.[3] nicht zu vertreten hat.[4]
  • Ein Grundsteuererlass ist nicht zu gewähren, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Steuerschuldner das Objekt im vollen Bewusstsein der Unrentabilität einerseits und der Sanierungsbedürftigkeit andererseits erworben hat.[5]
  • Liegt eine wesentliche Ertragsminderung i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 GrStG[6] durch einen Leerstand vor, muss der Steuerschuldner zureichende Vermietungsbemühungen in Bezug auf den Erlasszeitraum nachweisen, damit er die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Dabei müssen die Vermietungsbemühungen umso intensiver und nachhaltiger sein, je schwieriger das Objekt zu vermieten ist.[7]
  • Welche Anforderungen im Einzelnen erforderlich sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen, lässt sich nur begrenzt abstrakt beschreiben. Beauftragt ein Steuerpflichtiger einen Makler, für ein Grundstück passende Mieter zu finden und stellt der Makler die Immobilie i...

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