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Grunderwerbsteuer / 4 Bemessungsgrundlage

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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4.1 Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GrEStG regelt gemeinsam mit § 9 GrEStG die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. § 8 Abs. 1 GrEStG enthält die grundsätzliche Aussage, dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung für das Grundstück bemisst. Dazu gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Sie kann insbesondere in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Auch ein Forderungsverzicht kommt in Betracht.[1]

 
Hinweis

Bedeutsame Einzelfälle aus der neueren Rechtsprechung

Der Begriff der Gegenleistung wird in § 8 GrEStG nicht definiert. § 9 GrEStG beschreibt in dessen Abs. 1 lediglich, was bei bestimmten Erwerbsvorgängen als Gegenleistung zu gelten hat und regelt in dessen Abs. 2 und 3, welche Bestandteile die Gegenleistung enthält.

Von daher verwundert es nicht, dass es bezüglich der Frage, welche Leistungen im Einzelnen zur Gegenleistung gehören, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern kommt. Nachfolgend sind ausgewählte, für die Praxis bedeutsame, überwiegend höchstrichterliche Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit dargestellt:

  • Die im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells vom Grundstücksverkäufer übernommene Verpflichtung, noch zu errichtende Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins an Dritte zu überlassen, stellt keine grunderwerbsteuerbare Gegenleistung des Grundstückskäufers dar, wenn ihm im Rahmen des Gesamtkonzepts zugleich zinsgünstige Darlehen gewährt werden.[2]
  • Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag dem Mieter eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Mieterdienstbarkeit) gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine G...

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