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GmbH: Wettbewerbsverbot des Gesellschafters

Dr. Rocco Jula
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Begriff

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt nicht per se, sondern nur im Einzelfall einem Wettbewerbsverbot. Entweder folgt dies aus der Treuepflicht oder aus einer Vereinbarung in der Satzung der GmbH.

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt einer Treuepflicht, die ihm auferlegt, alles das zu tun, was der Gesellschaft hilft und alles das zu unterlassen, was ihr schadet. Hieraus lässt sich auch ein Wettbewerbsverbot ableiten, wobei eine Abwägung mit der Berufsfreiheit des Gesellschafters vorzunehmen ist. Deshalb unterliegt nicht per se jeder GmbH-Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot. Ob und wie weit das Wettbewerbsverbot reicht, ist im Einzelfall in Abwägung mit der Treuepflicht zu ermitteln. Auch ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes etwa in der Satzung nicht in jedem Fall wirksam, wobei bei einem Gesellschafter, der nicht gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH ist, weniger Bedenken bestehen. Auch ist es eher vertretbar als milderes Mittel eine Kundenschutzklausel zu vereinbaren, als ein komplettes Wettbewerbsverbot, das den GmbH-Gesellschafter jeglicher Tätigkeit in der Branche der GmbH verbietet. Von dem Wettbewerbsverbot, das an die Gesellschafterstellung anknüpft, ist das Wettbewerbsverbot zu unterscheiden, das an eine Mitarbeit anknüpft, z. B. als Geschäftsführer, Dienstleister oder Arbeitnehmer der GmbH. Für diese Wettbewerbsverbote gelten andere Voraussetzungen. Die Satzung kann auch eine sog. Öffnungsklausel vorsehen, wonach die Gesellschafterversammlung eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilen kann. In diesem Fall hätte der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Steuerrechtlich kann es zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderlich sein, dass sich die Gesellschaft für die Befreiung einen finanziellen Ausgleich gewähren lässt.

Der M...

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