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GmbH-Gesellschafterversammlung: richtig durchführen und ... / 3 Feststellung der Beschlussfähigkeit

Christos Christoglou
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Zu Beginn der Versammlung sollte immer die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Beschlüsse einer beschlussunfähigen Versammlung sind nichtig.

3.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung

Die Feststellung beginnt immer mit der Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Ladung:

  • Ist die Ladung schon nicht ordnungsgemäß erfolgt (weil z. B. nicht alle Gesellschafter eine Einladung erhalten haben), können Beschlüsse nur dann ergehen, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und alle auf die ordnungsgemäße Ladung der Versammlung verzichten.

In einer Ein-Personen-GmbH ist eine Ladung freilich nicht erforderlich. Die Gesellschafterversammlung ist schon bei Anwesenheit des einzigen Gesellschafters in jedem Fall beschlussfähig.

 
Praxis-Tipp

Formfehlern vorbeugen

Auch dem sorgfältigsten Geschäftsführer können bei der Ladung Fehler unterlaufen. Sind alle Gesellschafter vollzählig anwesend und beschlusswillig, empfiehlt es sich immer, alle Gesellschafter vor Beginn der Verlesung der Tagesordnungspunkte auf die Formerfordernisse der Einberufung verzichten zu lassen. Geben alle Gesellschafter eine solche Verzichtserklärung ab, kann sich keiner der Gesellschafter nachträglich auf eine Nichtigkeit des Beschlusses wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Einladung berufen.

3.2 Feststellung der Anwesenheit und ordnungsgemäßen Besetzung

Sodann werden die anwesenden Gesellschafter und das damit vertretene Stammkapital festgestellt. Ein Gesellschafter hat die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten (einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten) vertreten zu lassen. Die Vollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit aber der Schriftform. Liegt nur eine mündliche Vollmacht vor, so hat der Bevollmächtigte weder ein Stimm- noch ein Anwesenheitsrecht.

 
Praxis-Tipp

Vollmachtsurkunde im Original vorlegen lassen

Für den Fall, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Sti...

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