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GmbH-Geschäftsführer oder Gesellschafter: Abfindung / 5 Begrenzung der Abfindung

Dr. Rocco Jula
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Scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH aus, steht ihm auf jeden Fall eine Abfindung zu. Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass keine Abfindung gezahlt wird. Eine solche Klausel ist unzulässig und unwirksam. Steht der nach der Buchwertklausel ermittelte Wert in einem groben Missverhältnis zu seinem Verkehrswert, wird die danach ermittelte Abfindung regelmäßig unangemessen sein. Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten zu reagieren:

  • Entweder sieht die Satzung in einem solchen Fall eine Anpassungsklausel vor, aufgrund derer die Abfindung auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt ist (z. B. 75 % des Verkehrswerts).

    Oder es wird auf eine Substanzwertklausel zurückgegriffen, was rechtlich in Grenzen möglich ist. Diese schließt ggf. von der Erstattung nur den anteiligen Geschäfts- oder Firmenwert aus, berücksichtigt aber ansonsten die Verkehrswerte der Aktiva.

  • Oft werden auch Ertragswertklauseln (z. B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder nach einer Methode, z. B. dem IDW S 1) vereinbart. Dann wird der Unternehmenswert auf der Grundlage der zukünftigen Gewinne berechnet, die mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst werden. Auch hier kann die Höhe der Abfindung begrenzt werden.
 
Praxis-Tipp

Satzungsklausel vereinbaren

Für die Vereinbarung der Abfindungshöhe und eine entsprechende Satzungsklausel gibt es viel Gestaltungsspielraum. Dadurch lassen sich ggf. Streitigkeiten bei dem späteren Ausscheiden minimieren. Hier empfiehlt sich der Gang zu versierten Beratern. Dies betrifft sowohl die Gestaltung der Satzungsklausel im Vorfeld als auch die Beurteilung derselben im Streitfall. Denn gerichtliche Auseinandersetzungen über die Angemessenheit der Abfindungshöhe des ausscheidenden Gesellschafters sind risikobehaftet und oft teuer. Der Ausgang ...

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