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GmbH: Faktischer Geschäftsführer

Dr. Rocco Jula
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Begriff

Als faktisches Organ kann gelten, wer als solches handelt, ohne dazu formell bestellt zu sein. Führt z. B. der Alleingesellschafter und nicht der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer tatsächlich die Geschäfte der GmbH, spricht man von einem faktischen Geschäftsführer. Dies ist auch dann der Fall, wenn der eingetragene Geschäftsführer ausschließlich oder überwiegend auf Weisung des Gesellschafters handelt. Kommt es zu Pflichtverletzungen, können diese dem faktischen Geschäftsführer zugerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Pleitegeier & Minijobberin

[1]

Der Geschäftsführer G muss sein Amt abgeben, weil er privat finanziell in die Krise gerät. Er muss die sog. Vermögensauskunft abgeben. Stattdessen wird eine Minijobberin M zur Geschäftsführerin bestellt. Der formell ausgeschiedene Geschäftsführer tritt jedoch weiterhin für die GmbH auf und tätigt nahezu im bisherigen Umfang die Geschäfte der GmbH. Die entsprechenden erforderlichen Unterschriften lässt G die Minijobberin leisten, er selbst führt aber wie vorher auch die Verhandlungen. Es handelt sich um einen faktischen Geschäftsführer. Der faktische Geschäftsführer lässt die Minijobberin eine Stundungsvereinbarung für einen Kunden unterzeichnen, der der GmbH einen größeren Betrag für gelieferte Waren schuldet, der aber, weil völlig unbesichert und der Kunde nicht mehr zu retten ist, in Verzug gerät und schließlich ausfällt. Die Gesellschafterversammlung möchte – auch weil der Kunde noch weiter beliefert wurde und sich der Schaden dadurch vergrößerte – nicht die Minijobberin, sondern nur den faktischen Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Dieser haftet nach § 43 GmbHG, auch wenn er nicht formell als Geschäftsführer bestellt ist.

Tritt eine Person für eine GmbH wie ein Geschäftsführer auf, spricht man von einem ...

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    BGH II ZR 235/03
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      Leitsatz (amtlich) a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: ...

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