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Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis nach IFRS

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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1 IFRS-GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis als Bestandteil des IFRS-Abschlusses

 

Rz. 1

In Deutschland ist die EU-Verordnung, welche die Anwendung der IAS/IFRS-Standards ab 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne grundsätzlich verpflichtend vorsieht,[1] durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (sog. Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG) umgesetzt worden. Neben der sich bereits unmittelbar aus der EU-Verordnung ergebenden Verpflichtung zur Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses für kapitalmarktorientierte Unternehmen[2] bestimmt

  • § 315e Abs. 2 HGB eine Konzernabschlusspflicht nach IFRS auch für diejenigen Unternehmen, die bis zum Abschlussstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt (i. S. v. § 2 Abs. 11 WpHG) beantragt haben.
  • § 315e Abs. 3 HGB sieht auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ein Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses vor.
  • Zudem ist es zulässig, dass bilanzrechtlich große Kapitalgesellschaften zum Zweck der besseren Information einen IFRS-Einzelabschluss – anstelle eines HGB-Jahresabschlusses – offenlegen (§ 325 Abs. 2a HGB).

    Das Aufstellungsgebot des HGB-Jahresabschlusses bleibt unberührt; dieser wird zusammen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt[3] und

  • ist dort auf Antrag als kostenpflichtige Kopie erhältlich.[4]
 

Rz. 2

Gemäß IFRS 18.10 besteht ein vollständiger IFRS-Abschluss zumindest aus Bilanz, Ergebnisrechnung ("statement of performance"), Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung als den primären Abschlussinstrumenten und dem Anhang. Dabei können auch abweichende Bezeichnungen...

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