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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) / 3.3 Darstellungsform

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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3.3.1 Wahl des Verfahrens

Welches Verfahren für das jeweilige Unternehmen in Frage kommt, ist individuelle Unternehmensentscheidung. Nach dem handelsrechtlichen Stetigkeitsprinzip ist die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und GuV jedenfalls beizubehalten, sofern nicht in Ausnahmefällen begründete Abweichungen erforderlich sind. Zu jedem Posten in der Bilanz und der GuV ist der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.[1]

Ein Posten der Bilanz oder der GuV, der keinen Betrag ausweist, braucht nur ausgewiesen zu werden, wenn im vorangegangenen Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen worden war.[2] Regelungen zu größenabhängigen Erleichterungen der GuV sowie Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV enthalten §§ 276 und 277 HGB.

Die Regelungen für Kapitalgesellschaften gelten auch für eingetragene Genossenschaften[3] und für publizitätspflichtige sonstige Unternehmen[4] und können freiwillig auch von Einzelunternehmern und Personengesellschaften befolgt werden.

[1] § 265 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 HGB.
[2] § 265 Abs. 8 HGB.
[3] § 336 HGB.
[4] § 5 Abs. 1 Publizitätsgesetz, § 264a HGB.

3.3.2 Kleinstkapitalgesellschaften

Für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. des § 267a HGB gibt es anstelle der Staffelungen die Möglichkeit der vereinfachten Darstellung[1]. Nicht darunter fallen bestimmte Investment- und Beteiligungsgesellschaften.

[1] § 275 Abs. 5 HGB.

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