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Gewerbliche Einkünfte / 4 Tatbestandsmerkmale

Hans Walter Schoor
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4.1 Selbstständige Betätigung

Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann nur beziehen, wer selbstständig tätig ist.[1] Dadurch unterscheiden sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Eine natürliche Person wird selbstständig tätig, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist, d. h. wenn sie das Erfolgsrisiko der eigenen Betätigung (Unternehmerrisiko) trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann.[2] Der Steuerpflichtige muss also das wirtschaftliche Risiko, den Erfolg und Misserfolg seiner Betätigung tragen.

An einer Selbstständigkeit fehlt es, wenn jemand aufgrund eines Dienstverhältnisses in den Betrieb eines anderen eingegliedert ist und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. In diesem Fall ist er Arbeitnehmer im einkommensteuerrechtlichen Sinne.

Ob eine Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ist, ist im Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht gleich zu beurteilen.[3] Maßgeblich ist das "Gesamtbild der Verhältnisse". Die Bezeichnung der Vertragsbeziehungen ist nicht entscheidend. Die für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale sind gegeneinander abzuwägen, die gewichtigeren sind ausschlaggebend.[4] Die sozial- und arbeitsrechtliche Behandlung der Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung jedoch nicht maßgeblich, sie hat lediglich indizielle Bedeutung.[5]

Für die Unselbstständigkeit sprechen folgende Merkmale (Indizien)[6]:

  • persönliche Abhängigkeit;
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit;
  • feste Arbeitszeiten;
  • feste Bezüge;
  • Urlaubsanspruch;
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall;
  • kein Unternehmerrisiko;
  • keine Unternehmerinitiative;
  • Eingliederung in den Betrieb;
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs.

Für die Selbstständigkeit spricht, dass

  • die Höhe der Ei...

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