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Gewerbeabfall / 3.2 Bau- und Abbruchabfälle

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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3.2.1 Getrennte Sammlung

Folgende Fraktionen müssen grundsätzlich getrennt gesammelt, befördert und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden:

  • Glas,
  • Kunststoff,
  • Metalle (auch Legierungen),
  • Holz,
  • Dämmmaterial,
  • Bitumengemische,
  • Baustoffe auf Gipsbasis,
  • Beton,
  • Ziegel,
  • Fliesen und Keramik.

Die Pflicht zur getrennten Sammlung entfällt, wenn sie

  • technisch nicht möglich ist, z. B. bei mineralischen Abfällen: wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist, z. B. bei hoher Verschmutzung, sehr geringen Mengen.

3.2.2 Vorbehandlung und Aufbereitung

Wird keine getrennte Sammlung durchgeführt, so müssen Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich vorbehandelt bzw. aufbereitet werden, abhängig von der Zusammensetzung der Gemische:

  • Vorbehandlung: Gemische mit überwiegend Kunststoffen, Metallen, Holz
  • Aufbereitung: Gemische mit überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik

Derartige Gemische dürfen jedoch bestimmte Bestandteile nur unter folgenden Bedingungen enthalten:

  • Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern
  • Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern

Unternehmen müssen sich bei der erstmaligen Übergabe vom Betreiber der Aufbereitungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass aus Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Beauftragt das Unternehmen einen Beförderer mit der Anlieferung der Gemische, so muss der Beförderer diese Bestätigung einholen. Für die Vorbehandlung von Gemischen aus Kunststoffen, Metallen, Holz gelten Regelungen nach § 4 Abs. 2 GewAbfV (s. Abschn. 3.1.2).

3.2.3 Verwertung

Die Pflicht zum Zuführen zu Vorbehandlung bzw. Aufbereitung entfällt, wen...

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