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Gewerbeabfall / 3.1 Gewerbliche Siedlungsabfälle

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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3.1.1 Getrennte Sammlung

Unternehmen ("Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen") müssen grundsätzlich v. a. folgende Abfallfraktionen getrennt sammeln, befördern sowie für Wiederverwendung oder Recycling sorgen (§ 3 GewAbfV):

  • Papier, Pappe und Karton (nicht Hygienepapier),
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle (z. B. auch Metallspäne),
  • Holz,
  • Textilien,
  • verpackte und unverpackte Bioabfälle.

Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle können sein: Rinden, Kork, Leder, Farbeimer, nicht infektiöse Abfälle (s. Kap. 18 Anlage AVV), Sperrmüll, Batterien, Leuchtstoffröhren usw. (vgl. Kap. 20 Anlage AVV).

Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt diese Pflicht.

 
Praxis-Beispiel

Getrennte Sammlung: Technisch nicht möglich – wirtschaftlich nicht zumutbar

Technisch nicht möglich bedeutet z. B.:

  • Für das Aufstellen der Abfallbehälter steht nicht genug Platz zur Verfügung.
  • Die Abfallbehälter sind öffentlich zugänglich und werden von mehreren Unternehmen ("Erzeugern") genutzt.

Wirtschaftlich nicht zumutbar heißt z. B.:

Die Kosten stehen "außer Verhältnis" zu den Kosten für gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung, z. B. wegen starker Verunreinigung.

3.1.2 Vorbehandlung

Werden gewerbliche Siedlungsabfälle nicht getrennt, müssen die Gemische grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (§ 4 GewAbfV). Dies sind z. B. Anlagen zum Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Sichten, Verdichten oder Pelletieren. Die Vorbehandlung von Abfällen dient dazu, diese gezielt für eine nachfolgende Verwertung oder Beseitigung zu konditionieren.

Für derartige Gemische gilt:

  • Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (s. Kap. 18 Anlage AVV) dürfen nicht enthalten sein.
  • Bioabfälle und Glas darf nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nich...

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