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Geschäfts- oder Firmenwert / 8 Latente Steuern

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Erwirbt ein Unternehmen eine Sachgesamtheit von Vermögensgegenständen und Schulden gegen Zahlung eines Gesamtkaufpreises, so muss – wie oben dargestellt – der Unterschiedsbetrag, um den der Gesamtkaufpreis für die Sachgesamtheit den Zeitwert der erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt, als Geschäfts- oder Firmenwert in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Gleiches gilt grundsätzlich für die Steuerbilanz.

Sind bei der Kaufpreisaufteilung für einzelne Vermögensgegenstände und Schulden in der Handels- und Steuerbilanz jeweils unterschiedliche Werte anzusetzen, so können latente Steuern entstehen, denn die daraus entstehenden Differenzen sind bei der Bemessung latenter Steuern zu berücksichtigen.[1] Nach herrschender Meinung sollen die im Zuge eines Asset Deals entstandenen latenten Steuern auf unterschiedliche Wertansätze einzelner Vermögensgegenstände und Schulden in der Handels- und Steuerbilanz abweichend von § 274 Abs. 2 S. 3 HGB ausnahmsweise erfolgsneutral gebildet werden.[2]

Nach Grottel/Larenz sind "bei einem Asset Deal [...] auf Ansatz- und Bewertungsunterschiede in Handelsbilanz (HB) und Steuerbilanz (StB) [...] latente Steuern zu bilden und mit der Residualgröße (GFW) zu verrechnen."[3]

In Zuge der buchhalterischen Abbildung eines Geschäfts- oder Firmenwerts muss daher unterschieden werden zwischen solchen Bewertungsdifferenzen zwischen dem handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung eines Geschäfts- oder Firmenwerts (Zugangszeitpunkt) und solchen Bewertungsdifferenzen zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerlichen Wertansatz, die im Zuge der planmäßigen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts über die jeweilige Nutzungsdauer entsteh...

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