Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Unter geringwertigen Wirtschaftsgütern sind solche zu verstehen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) 800 EUR nicht überschreiten. Dabei gelten bis zu den Grenzbeträgen von 250 EUR, 800 EUR jeweils unterschiedliche Regelungen und Wahlrechte. Außerdem muss es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handeln, die selbstständig nutzbar sein müssen.

Der Gesetzgeber räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Nettoeinstandskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 800 EUR als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder sie als Anlagegüter im Anlageverzeichnis auszuweisen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz[1] sowie durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen[2] wurden die Regelungen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2017 neu gestaltet.

Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist in § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG geregelt. Es ist gleichgültig, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Im Bereich der Überschusseinkünfte, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständige Arbeit, ist § 6 Abs. 2 EStG in Bezug auf Arbeitsmittel entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Auch hier gilt dieselbe betragsmäßige Grenze von 800 EUR wie im Betriebsvermögen. Die Vorschriften über die Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) greifen hier nicht.

[1] Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft v. 30.6.2017, BGBl 2017 I S. 2143.
[...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Geringwertige Wirtschaftsgüter
    Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Zusammenfassung Überblick Für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 EUR netto gibt es ein Wahlrecht. Für Steuerpflichtige stehen eine Poolabschreibung und Sofortabschreibung zur Disposition. Unsere Musterlösung [1] hilft ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren