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Gehalt des GmbH-Geschäftsführers: So bestimmen Sie die H ... / 4.2 Tantiemen

Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
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Die Vereinbarung von Tantiemen ist häufig das Kernstück der Gehaltsverhandlungen bzw. -vereinbarung. Der Geschäftsführer erhält z. B. eine gesonderte Vergütung für das Erreichen von Zielvereinbarungen. Auch die Vereinbarung von Tantiemen muss im angemessenen Rahmen bleiben, weil ansonsten auch hier eine vGA angenommen werden kann.

Hinsichtlich der Höhe von Festvergütung und Tantiemen galt früher eine 75/25-Regel. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung führt ein 25 % überschreitender Anteil an variablen Gehaltsbestandteilen nicht mehr zwangsläufig zu einer vGA, wenn die Gesamtausstattung des Geschäftsführers insgesamt angemessen ist. Der Überschreitung der typisierten 25 %-Grenze kommt nach Meinung des BFH lediglich Indizwirkung für die Annahme einer vGA zu.

Die AAbweichung vom Regelverhältnis 75/25 ist kein vGA-Indiz wenn:

  • mit sprunghaften Gewinnentwicklungen gerechnet werden konnte oder
  • starke Ertragsschwankungen gegeben sind oder
  • eine Gewinnprognose im Vorfeld nicht erstellt wurde oder
  • sich die Prognose später nicht mehr verlässlich rekonstruieren lässt oder
  • keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme einer vGA (wie z. B. eine mangelhafte Durchführung) bestehen.

In diesen Fallgestaltungen betrachtet es der BFH als ausreichend, wenn der absolute Tantiemesatz als solcher dem Fremdvergleich Stand hält. Das Verhältnis zwischen Festgehalt und Tantieme soll bei einem entsprechenden Sachverhalt unbeachtlich sein.

In derartigen Fallgestaltungen ist es allerdings erforderlich, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einen Höchstbetrag zu fixieren, bei dessen Überschreitung eine Gewinnausschüttung anzunehmen ist. Mangelt es an einer solchen, geht der BFH von einer vGA der Höhe nach (= Frage der Angemessenheit) und nicht dem Grund nach (= Frage der Üblichkeit) aus (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 1...

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