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Gaststätten, Imbiss, Catering, Beherbergung / 2 Abgrenzung von Restaurationsleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Wichtig

Ermäßigter Steuersatz für Restaurations-Dienstleistungen vom 1.7.2020 – 31.12.2023!

Sämtliche Abgabe von Speisen unterlagen – anstatt bisher dem Regelsteuersatz von 19 % – befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 aufgrund der Corona-Pandemie dem ermäßigten Steuersatz. Seit dem 1.1.2024 gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 %.[1]

In diesem Kapitel werden insbesondere auf die Problematiken eingegangen, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von Restaurationsleistungen mit zusätzlichen (schädlichen) Dienstleistungselementen und der reinen Abgabe von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen ergeben. Auf den geänderten Steuersatz vom 1.7.2020 – 31.12.2023 wird nicht eingegangen, da sich diese Problematik in diesem Zeitraum nicht ergibt.

[1] Für die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführten Restaurations- und Verpflegungsleistungen kann (mit Ausnahme der Getränke) der Steuersatz von 7 % angewendet werden; vgl. BMF, Schreiben v. 21.12.2023, III C 2 – S 7220/22/20001 :009.

Bei sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) kann bei der o. g. befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden; vgl. BMF, Schreiben v. 3.6.2021, III C 2 – S 7030/20/10006 :006, BStBl 2021 I S. 777. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde zudem der ermäßigte Steuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 7 % auf 5 % abgesenkt.

2.1 "Abgabe" von Nahrungsmitteln: Steuersatz

Die "reine" Lieferung von in der Anlage 2 zum UStG[1] genannten Lebensmitteln und Speisen ohne schädliche Dienstleistungselemente unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

 
Wichtig

Restaurations-Dienstleistungen unterliegen normalerweise dem Regelsteuersatz, aber Corona-Sonderregelung zu beac...

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