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Funktionsverlagerung im Handels- und Steuerrecht / 3.2.3 Ansatz von Schadensersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen

Dr. Daniel Liebchen
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Rz. 77

Tatsächliche Abwicklung mittels Kompensationszahlungen

Eine Funktionsverlagerung lag nach § 1 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 FVerlV a. F. auch dann nicht vor, "wenn der Vorgang zwischen voneinander unabhängigen Dritten nicht als Veräußerung oder Erwerb einer Funktion angesehen würde." Der Verordnungsgeber hatte als eine wesentliche Fallgruppe Vorgänge im Blick, die formal als Funktionsverlagerung zu qualifizieren, aber entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz tatsächlich anders abgewickelt werden. Dies gilt z. B. für die fristgerechte Kündigung von Verträgen, z. B. von Lizenz-, Vertriebs-, Kommissionärs- oder Handelsvertreterverträgen, oder das Auslaufen von Vertragsbeziehungen.[1] Die VWG-Funktionsverlagerung stellen in diesem Zusammenhang wiederholt fest, dass eine "dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende, vertragskonforme Funktionsänderung, z. B. Ablauf des Vertriebsvertrags, fristgerechte Kündigung, und die damit einhergehende Verminderung von Chancen und Risiken (…) als solche für sich allein nicht als Funktionsverlagerung behandelt" wird.[2] Dementsprechend kam keine Transferpaketbewertung und -besteuerung, sondern allenfalls eine Einzelverrechnung etwaiger Transaktionen in Betracht. Es entspricht dem Handeln des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, dass gesetzliche oder vertragliche Schadensersatz-, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche eingefordert werden; ebenso wird der verpflichtete Vertragspartner durch die jeweilige Rechtsordnung zur Leistung dieser Kompensationszahlungen angehalten.[3]

Mit der Änderung der FVerlV ist § 1 Abs. 7 FVerlV a. F. ersatzlos entfallen. Ausweislich der Verordnungsbegründung wird davon ausgegangen, dass für die in § 1 Abs. 7 FVerlV a. F. genannten Fälle „auch nach den verbleibenden Regelungen sichergestellt ist, dass e...

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