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Freier Beruf / 5 Istversteuerung

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, der Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. Einkommensteuergesetzes[1] ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten[2], sondern nach den vereinnahmten Entgelten[3] berechnet.[4] Diese Regelung für Freiberufler ist im Gegensatz zu anderen Unternehmern durch keine Umsatzgrenze eingeschränkt.

 
Wichtig

Freiberufler in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

Freiberufler, die ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. Steuerberater-GmbH) ausüben, fallen grundsätzlich nicht unter diese umfassende Regelung für Freiberufler. Diese unterliegen auch grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer und sind regelmäßig sofort buchführungspflichtig. Eine Anwendung der Istversteuerung ist jedoch im Rahmen der für alle Unternehmer gültigen Umsatzgrenze von 600.000 EUR (Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr) denkbar.[5]

Das Besondere bei der Istversteuerung ist, dass der steuerpflichtige Unternehmer grundsätzlich erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, wenn er die Zahlung für diesen Umsatzsteuerbetrag vom Kunden erhalten, also vereinnahmt hat (z. B. bei Banküberweisungen zum Zeitpunkt des auf dem Konto eingegangenen Betrags). Damit treten im Gegensatz zur Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten[6], bei der bereits nach Ausführung der Leistung unabhängig vom Zahlungseingang die Umsatzsteuer abzuführen ist, keine negativen Liquiditätseffekte ein.

Zudem wird in diesem Bereich ein Gleichlauf zu der von vielen Freiberuflern angewendeten Einnahmen-Überschussrechnung bei der Einkommensteuer erreicht, da auch hier vorrangig auf die Zahlungsvorgänge abgestellt wird. Die Genehmigung zur Istversteuerung wird vom...

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