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Forderungen im HGB-, EStG- und IFRS-Abschluss

Prof. Dr. Markus Häfele
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1 Begriff

 

Rz. 1

Eine Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB).

 

Rz. 2

Das Schuldverhältnis kann entstanden sein durch

  • Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Gesetzesvorschrift, durch
  • Vertrag oder ausnahmsweise durch
  • einseitiges Rechtsgeschäft.

Das Recht des Gläubigers auf die Leistung, die Forderung, ergibt sich aus dem Schuldverhältnis ebenso wie die Leistungspflicht des Schuldners, die Schuld.[1]

 
Praxis-Beispiel

Forderungen kraft Gesetzes: ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).

Forderungen aufgrund Vertrags (vgl. § 311 BGB): Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Miet- und Pachtvertrag (§§ 535 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff., 607 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), Auftrag (§§ 662 ff. BGB).

Forderungen können ausnahmsweise auch durch einseitiges Rechtsgeschäft begründet werden: Stiftung (vgl. § 82 BGB) , Gewinnzusagen (§ 661 a BGB).

Forderungen können zum Anlagevermögen (Rz. 13-33) oder zum Umlaufvermögen (Rz. 34-91) gehören.

[1] Grüneberg, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einl. vor § 241 Rz. 3 f.

2 Anlagevermögen

2.1 Ausleihungen in Handels- und Steuerbilanz

2.1.1 Qualifikation

 

Rz. 3

Ausleihungen sind Forderungen, die gegen Hingabe von Kapital erworben wurden. Es wird in der Regel ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt.

Ausleihungen sind als Finanzanlagen dazu bestimmt,[1] dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[2] Sie werden daher im Anlagevermögen ausgewiesen. Anhaltspunkt für das Dienen auf Dauer kann sein, dass die vereinbarte (Mindest-)Laufzeit 4 Jahre oder länger beträgt. Beträgt die vereinbarte Laufzeit nicht mehr als ein Jahr, rechnen sie zum Umlaufvermögen. Bei vereinbarten Laufzeiten von mehr als einem Jahr und weniger als 4 Jahren kommt es auf die su...

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