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Fitnessstudio / 1.2.1 Ermäßigt besteuerte Umsätze

Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
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Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern.

Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen insbesondere vor bei

  1. der Benutzung der Schwimmbäder, z. B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine (gegen Eintrittsberechtigung oder bei Vermietung des ganzen Schwimmbads an einen Verein);
  2. ergänzenden Nebenleistungen, z. B. Benutzung von Einzelkabinen;
  3. der Erteilung von Schwimmunterricht;
  4. notwendigen Hilfsleistungen, z. B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung, Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern.[1]

Heilbäder i. d. S. sind u. a. auch Saunabäder, Dampf- und Heißluftraumbäder usw.[2] Hiernach kann für die Umsätze aus Saunabädern der ermäßigte Steuersatz angewandt werden. Keine Heilbäder sind z. B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan sowie Reiki.[3]

Bei der Verabreichung von z. B. Saunabädern ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. Insbesondere bedarf es nicht einer ärztlichen Verordnung des Heilbads.

 
Wichtig

Eigenständige Saunaleistungen

Die Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Verabreichung eines Saunabads auch konkret von anderen Leistungen abgrenzbar ist.[4] Dies bedeutet, dass für die Saunanutzung ein separates Entgelt erhoben wird.

 
Wichtig

Saunabad als Heilbad

Der BFH[5] hat entschieden, dass es sich bei einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig nicht um ein Heilbad handelt, das der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Dieses Urteil wurde von der Finanzverwaltung über...

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