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Firmen-Pkw, Überlassung an freie Mitarbeiter

Michael Winter
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zuordnung zum Betriebsvermögen
  • Betriebliche Fahrten
  • Private Nutzung, Abrechnung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Fremdleistungen 4909 6303    
Erlöse 19 % USt 8400 4400    

So kontieren Sie richtig!

Für bestimmte Tätigkeiten können Unternehmer freie Mitarbeiter einsetzen. Wenn freie Mitarbeiter viele auswärtige Termine beim Kunden wahrnehmen, stellt ihnen der Unternehmer häufig einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf. Der Vorteil der Privatnutzung ist beim freien Mitarbeiter als Erlös zu erfassen. Bei dem Unternehmer, der das Fahrzeug überlässt, handelt es sich um betriebliche Aufwendungen, die er auf das Konto "Fremdleistungen" 4909 (SKR 03) bzw. 6303 (SKR 04) bucht.

 

Buchungssatz:

Fremdleistungen

Vorsteuer 19 %

an Erlöse 19 % USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ein Unternehmer überlässt einem freien Mitarbeiter einen Firmenwagen

Der Unternehmer hat einen Firmenwagen für 24.000 EUR zuzüglich 4.560 EUR Umsatzsteuer (28.560 EUR brutto) gekauft. Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 EUR. Dieses Fahrzeug überlässt er seinem freien Mitarbeiter, der es sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

0320/

0520
Pkw 24.000      

1576/

1406
Abziehbare Vorsteuer 4.560

1200/

1800
Bank 28.560

Der Unternehmer macht die Abschreibung mit einem jährlichen Betrag von 24.000 EUR : 6 = 4.000 EUR geltend. Außerdem übernimmt er alle Kfz-Kosten, indem er seinem freien Mitarbeiter die Kosten erstattet, die dieser bereits gezahlt hat, z. B. die Benzinkosten.

 
Praxis-Tipp

Angabe des Leistungsempfängers bei Rechnungen über 250 EUR

Bei Benzinquittungen und anderen Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR ist es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich, dass der Leistungsempfän...

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