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Erstanwendung IFRS / 2.3 Angabepflichten im ersten IFRS-Abschluss

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 12

Nach dem Grundsatz des IFRS 1.23 muss ein zu IFRS übergehendes Unternehmen erläutern, wie sich der Übergang von den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zu IFRS auf seine dargestellte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirkte. Zu diesem Zweck hat das zu IFRS übergehende Unternehmen zunächst gem. IFRS 1.24 ff. folgende Überleitungsrechnungen aufzustellen und in dem erstmals nach IFRS veröffentlichten Abschluss offenzulegen:

  • Überleitungsrechnung des Eigenkapitals zum Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS (d. h. Zeitpunkt der Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz; im Falle des Beispiels unter Rz. 7 Überleitung des Eigenkapitals per 1.1.2021) sowie
  • Überleitungsrechnung des Eigenkapitals zum Zeitpunkt, in dem das Geschäftsjahr endet, in dem letztmals nach den vorherig angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert wurde (im Falle des Beispiels unter Rz. 7 ist dies eine Überleitungsrechnung des Eigenkapitals per 31.12.2021; irrelevant für diese Vorschrift ist, dass beispielsweise im Einzelabschluss bzw. handelsrechtlichen Jahresabschluss unverändert nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bilanziert wird),
  • Überleitungsrechnung des Gesamtergebnisses, das im letzten Abschluss nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen wurde, auf das Gesamtergebnis derselben Periode nach IFRS (im Falle des Beispiels unter Rz. 7: Abstimmung des Gesamtergebnisses für das Geschäftsjahr 2021); sofern nach den vorherig angewendeten Rechnungslegungsvorschriften kein Gesamtergebnis zu ermitteln war, ist eine Abstimmung zwischen dem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen (Perioden-)Ergebnis und dem Gesamtergebnis nach IFRS vorzunehmen.[1]
  • In dem Falle, dass das Unternehmen nach den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Kapitalflussrech...

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