Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen nach dem gesetzlichen Abzugsverbot keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Sie sind nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten ist bis zu einem Betrag von 6.000 EUR jährlich zulässig.
Das BVerfG hat entschieden, dass das Abzugsverbot für Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Auch der Höchstbetrag ist nicht zu beanstanden.
Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt nur, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dann ist ein Werbungskostenabzug zulässig.
Ist einer Bildungsmaßnahme eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Die Begriffsbestimmung der nur als Sonderausgaben abzugsfähigen (Erst-)Ausbildungskosten und die Grundsätze zur Abgrenzung zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten sind nachfolgend dargestellt.