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Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren / 3 Umfang der Entschädigung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Hinsichtlich der Schäden, im Gesetz als Nachteile bezeichnet, die ein Betroffener geltend machen kann, ist zu unterscheiden zwischen materiellen Nachteilen und immateriellen Nachteilen. Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.[1]

[1] BFH, Urteil v. 29.8.2014, X K 9/13, BStBl 2015 II S. 33.

3.1 Materielle Nachteile

Für materielle Nachteile besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.[1] Dies betrifft insbesondere Vermögensschäden, die der Betroffene aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens erlitten hat.[2]

Allerdings, und dies sollte nicht verkannt werden, muss hierbei der Betroffene die Kausalität zwischen der Verzögerung und dem Schaden darlegen. Dies kann im Einzelfall durchaus schwierig sein.[3] Zudem ist fraglich, ob auch ein etwaiger entgangener Gewinn von der Entschädigung umfasst wird. Dies wird allgemein verneint.[4] Kein materieller Nachteil liegt auch dann vor, so der BFH, wenn sich die überlange Verfahrensdauer aufgrund einer Rechtsprechungsänderung ausschließlich positiv für den Kläger ausgewirkt hat.[5] Allein aufgrund einer langen Dauer eines Verfahrens kommt zudem eine Nichterhebung von Gerichtskosten nicht in Betracht.[6]

Eine in einem Parallelverfahren wegen der unangemessenen Verfahrendauer bereits gezahlte Entschädigung hindert nicht eine weitere Entschädigung in einem anderen Verfahren.[7]

[1] Vgl. Schwarz, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 95.
[2] Hinzuweisen ist darauf, dass der Entschädigungsanspruch in Geld nach dem Gesetz nachrangig gegenüber der Wiedergutmachung ist, doch erscheinen gerade im finanzgerichtlichen Verfahren sehr selten Fallgestaltungen möglich, in denen keine Entschädigung in Geld in Betracht kommt.
[3] Zur Formulierung des Klageantrags in Entschädigungsfällen BFH, Urteil v. 12.7.2017, X K 3-7/16, BStBl 2018 II, S. 103.
[4]...

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