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Einkommensteuer / 1.1 Leistungsfähigkeitsprinzip

Andrea Kutschera
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Dieses Prinzip wird auch als Prinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit bezeichnet. Dazu zählen folgende Grundsätze:

  • Gleiche Besteuerung für Bürger eines nahezu identischen Einkommens (horizontale Gleichbehandlung);
  • unterschiedliche Besteuerung bei unterschiedlichen Einkommen (vertikale Gleichbehandlung);
  • Ist-Besteuerung;
  • Geltung des objektiven und des subjektiven Nettoprinzips.
 
Hinweis

Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht legt bei der Prüfung des Leistungsfähigkeitsprinzips als Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes an das Gebot der Folgerichtigkeit strenge Maßstäbe an. Dem Gesetzgeber steht zwar ein weitreichender Gestaltungsspielraum bei der Normierung des Steuerrechts zu. Er ist also berechtigt, nicht fiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen und er ist zu Vereinfachung und Typisierung befugt. Dabei hat er aber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne des Belastungsgleichheit umzusetzen. Diese Maßstäbe wurden z. B. in den Entscheidungen zur Pendlerpauschale[1] und zum häuslichen Arbeitszimmer angewendet.[2]

Der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit (horizontale Steuergerechtigkeit) soll Verzerrungen der einzelnen 7 Einkunftsarten vorbeugen. Konkrete Ausgestaltung findet dieses Prinzip in den verschiedenen Steuervergünstigungen bei den einzelnen Einkunftsarten.

Die Ist-Besteuerung schließt aus, dass hypothetische Sachverhalte besteuert werden. Es gibt – anders als bei der Umsatzsteuer – keine Soll-Besteuerung.

Das objektive Nettoprinzip schreibt bei der Ermittlung der Einkünfte den uneingeschränkten Abzug von Erwerbsaufwendungen vor, die ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Auch Verluste werden dabei berücksichtigt, da sie die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Hierher gehört auch der Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sowie die Formen des Verlustausgleich.

Das subjektive Nettoprinzip gewährleistet den Abzug der existenzsichernden Aufwendungen (Grundfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). Hier werden Umstände berücksichtigt, die ausschließlich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen.

[1] BVerfG, Urteil v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BFH/NV 2009 S. 338.
[2] BVerfG, Beschluss v. 6.7.2010, 2 BvL 13/09, BStBl 2011 II S. 318

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    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
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