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Einbringung in eine Personengesellschaft / 4.2.2 Eintritt eines neuen Gesellschafters gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

Michael Schäfer
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Tritt in eine bestehende Personengesellschaft ein Gesellschafter gegen Zuzahlung in das Privatvermögen der bisherigen Gesellschafter ein, so ist teilweise ein Fall des § 24 UmwStG und des § 16 EStG vorliegend.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt 1

A und B sind zu je 50 % Gesellschafter der A+B-OHG (Kapital zu Buchwerten je 60 TEUR; zu gemeinen Werten je 150 TEUR). C tritt in die OHG ein und zahlt je 50 TEUR an A und B in deren Privatvermögen.

Stellungnahme

A, B und C sind zu je einem Drittel beteiligt. Wird in der OHG zu gemeinen Werten bilanziert, hat jeder ein Kapital von 100 TEUR.

Bezüglich der stillen Reserven, die auf C überspringen, wird ein Gewinn aus § 16 EStG realisiert. Dies sind ein Drittel aus 180 TEUR = 60 TEUR; davon entfallen auf A und B jeweils 30 TEUR.[2]

A und B können bezüglich des Teils, den sie auf eigene Rechnung einbringen jeweils eine negative Ergänzungsbilanz bilden. Dies sind 120 TEUR; d.  h. jeweils 60 TEUR. Diese negative Ergänzungsbilanz ist spiegelbildlich erfolgswirksam zur Gesamthandsbilanz aufzulösen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt 2

A und B sind zu je 50 % an der AB-GbR (Steuerberatungspraxis) beteiligt. Mit Wirkung vom 1.1.05 wird der bisher angestellte StB C in die neu gegründete ABC-GbR aufgenommen. C leistet eine Bareinlage von 200.000 EUR; dies entspricht 1/3 der gemeinen Werte der ABC-GbR. Die Bareinlage wird i. H. von je 100.000 EUR auf private Konten der Altgesellschafter A und B geleistet. Die Schlussbilanz der AB-GbR zum 31.12.04 sieht wie folgt aus:

 
Aktivseite AB-GBR 31.12.04 Passivseite
Versch. Aktiva 150.000 EUR Kapital A 750.000 EUR
    Kapital B 750.000 EUR
  150.000 EUR   150.000 EUR
 
Aktivseite AB-GBR 1.1.05 Passivseite
Versch. Aktiva 150.000 EUR Kapital A 200.000 EUR
Praxiswert 450.000 EUR Kapital B 200.000 EUR
    Kapital C 200.000 EUR

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