Wird ein ganzer Mitunternehmeranteil veräußert, so ist dieser Veräußerungsgewinn tarifprivilegiert. Er ist bei gewerblichen Unternehmen nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil stellt jedoch laufender Gewinn dar. Der Teil-Anteils-Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG ist gewerbesteuerpflichtig.
Deswegen ist zuerst eine geringe Beteiligung anzustreben und später werden die restlichen Mitunternehmeranteile veräußert. Dieses Stufenmodell ist stets anzustreben, wenn nicht die wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter – wie z. B. bei einem Steuerberater der Mandantenstamm – zurückbehalten und entgeltlich der Personengesellschaft überlassen werden können.
Hierin ist auch kein Fall des § 42 AO zu sehen, wenn unternehmerische Gründe – wie z. B. die Bewährung als Partner – für diese Vorgehensweise maßgeblich waren. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen jedoch dann typisierend von einem Gestaltungsmissbrauch aus, wenn die Veräußerung weiterer Anteile innerhalb eines Jahres erfolgt. Soweit ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, ist laufender Gewinn gegeben.
Das Stufenmodell sieht vereinfacht wie folgt aus:
Abbildung 18
Dies ist kein Gestaltungsmissbrauch, wenn der bisherige Praxisinhaber zwar ein bindendes Angebot für den Erwerb eines weiteren Anteils abgegeben hat, jedoch beiden Parteien ein Kündigungsrecht zu steht.
Bei Sonder-Betriebsvermögen – das später nicht veräußert werden soll – ist eine Zwischenstufe einzufügen, in dem das Sonder-Betriebsvermögen zuerst in eine andere Personengesellschaft – am besten eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG – eingebracht wird. Für diese Zwischenstufe darf jedoch kein zeitlicher Zusammenhang zur Veräußerung bestehen, weil ansonsten § 34 EStG nicht zur Anwendung k...